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ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils

ZPO § 313 Form und Inhalt des Urteils

[ Auszug: (1) Das Urteil enthält: 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der     Prozeßbevollmächtigten; 2. die Bezeichnung des Gerichts u ... ]